Elternhandreichung über den Umgang mit Lese- und Rechtschreibschwächen an der ESG: Klicken Sie auf die jeweilige Frage, um eine Antwort zu erhalten!
Welches Kind gilt als Kind mit LRS?
In NRW gelten in den Klassen 3-6 die Schüler/innen als Schüler/innen mit LRS, die über einen längeren Zeitraum (3 Monate) erhebliche Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und der Rechtschreibung zeigen – unabhängig von den Ursachen dieser Schwierigkeiten. Die Feststellung der LRS untersteht der Schule, ein Nachteilsausgleich / Notenschutz wird in der Klassenkonferenz beschlossen. Ein ärztliches Attest ist für die Gewährung des Nachteilsausgleichs / Notenschutzes nicht notwendig.
Wie werden Kinder mit LRS an der ESG gefördert?
Die ESG zeichnet sich durch eine vielfach differenzierte und gezielte Deutsch-Förderung aus. Dabei werden die Schüler/innen nach ihren sprachlichen Stärken und Schwächen in Kurse eingeteilt. Dies ermöglicht eine gezielte Förderung. Als Grundlage für die Einteilung der Förderkurse der neuen 5. Klassen dienen neben den Beobachtungen im Unterricht auch diagnostische Testungen. Im ersten Quartal des 5. Schuljahrs wird eine Testung durchgeführt: Der Duisburger Sprachstandstest (Rechtschreibung, Textverständnis, Wortschatz, Grammatik). Auf Basis der Ergebnisse dieser Testungen werden die Kinder in homogenere Gruppen eingeteilt, damit eine, auf die Schüler/innen zugeschnittene, Förderung erfolgen kann. Die Förderung beinhaltet z.B. die Vertiefung und Wiederholung der in der Grundschule erlernten Rechtschreibstrategien.
Was ist der Unterschied zwischen Nachteilsausgleich und Notenschutz?
Als Nachteilsausgleich werden alle praktischen Maßnahmen bezeichnet, die dem Kind helfen, in einer Prüfungssituation trotz LRS die eigentliche Leistung zu erbringen. Ein Nachteilsausgleich erfolgt häufig in Form einer Arbeitszeitverlängerung . Aber auch eine Veränderung des Materials (z.B. eine größere Schrift und ein größerer Zeilenabstand der Aufgabenblätter) kann hilfreich für die Kinder sein. Bei Vokabeltest ist auch eine mündliche Überprüfung anstelle eines schriftlichen Tests denkbar. Welche Maßnahmen für das Kind sinnvoll sind, wird im Einzelfall entschieden.
Der Notenschutz erfolgt an der ESG in Form des Notensplittings: Bei der Bewertung der Klassenarbeiten werden zwei Noten notiert: Eine mit und eine ohne Einbeziehung der Bepunktungskategorie „Rechtschreibung und Zeichensetzung“. Für die Zeugnisnote ist die Note ohne Bewertung der Rechtschreibleistung ausschlaggebend. Die andere Note dient dem Kind und den Eltern als Rückmeldung wie die Rechtschreibleistung ohne Notenschutz bepunktet / benotet worden wäre.
Über die Gewährung von Notenschutz und Nachteilsausgleich entscheidet die Klassenkonferenz auf Antrag der Eltern und/oder der unterrichtenden Lehrer.
Braucht das Kind eine ärztliche Attestierung um den Nachteilsausgleich und/oder Notenschutz zu erhalten?
Nein, die Instanz, die eine LRS feststellt, ist die Schule, nicht ein externer Gutachter. Wenn ein Attest vorliegt, sollte es den Klassenlehrern gerne vorgezeigt werden; ein Attest ist aber nicht notwendig. Das erste Quartal des 5. Schuljahrs wird von den Lehrern des Deutsch-Förderunterrichts, den Klassen- und Fachlehrern dazu genutzt, die Schüler/innen zu beobachten und ihre Stärken und Schwächen einzuschätzen. Diese Beobachtungen sowie die Ergebnisse der diagnostischen Testungen helfen den Lehrern dabei herauszufinden, welches Kind einen Nachteilsausgleich und / oder Notenschutz benötigt. In den Quartalskonferenzen der 5.Klassen nach dem ersten Quartal beschließen dann die unterrichtenden Lehrer, welches Kind den Nachteilsausgleich und/oder Notenschutz erhält.
Bleibt ein einmal beschlossener Nachteilsausgleich / Notenschutz auch in den höheren Klassen bestehen?
Nein, über den Nachteilsausgleich / Notenschutz wird in jeder Klassenkonferenz neu entschieden. Bei vielen Schülern/innen ist erfreulicherweise nach 1-2 Jahren ein Fortschritt zu erkennen. Dann wird der Nachteilsausgleich / Notenschutz eingestellt. In den Klassen 7-10 erhalten nur noch Einzelfälle, deren besondere Schwierigkeiten im Lesen Schreiben trotz Bemühungen nicht behoben werden konnten, den Nachteilsausgleich / Notenschutz.
Werden Nachteilsausgleich / Notenschutz auch in der Zentralen Prüfung 10 (ZP 10) gewährt?
Beim Vorliegen einer erheblich veränderungsresistenten LRS, deren Behebung bis zum Ende der Sek. I. nicht möglich war, sodass ein besonderer Ausnahmefall begründet wird, können die Eltern bei der Schule einen Antrag auf Gewährung einer Verlängerung der Arbeitszeit stellen. Ein Notenschutz ist in der ZP10 nicht zulässig. Seitens der Lehrkräfte muss nachgewiesen werden, dass ein individueller Nachteilsausgleich auch noch in der Klasse 10 gewährt und dokumentiert wurde, der Grundlage für die Entscheidung über den Antrag sein kann. Auf dieser Grundlage kann die Schulleitung ggf. eine Verlängerung der Prüfungszeit für die ZP10 verfügen. Dyskalkulie wird in der ZP10 nicht berücksichtigt.
Werden Nachteilsausgleich / Notenschutz auch in der Oberstufe / im Zentralabitur gewährt?
Über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs in den zentralen Prüfungen des Abiturs entscheidet die obere Schulaufsicht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule und Bildung (vgl. §13(7) APO-GOSt). Anträge zur Gewährung des Nachteilsausgleichs werden ausschließlich von der Schulleiterin gestellt. Grundlage für die Gewährung des Nachteilsausgleichs im Abitur ist die vollständige Dokumentation eines Nachteilsausgleichs in der gymnasialen Oberstufe durch die Schulleitung.
Erziehungsberechtigte stellen für ihre Kinder spätestens zu Beginn der gymnasialen Oberstufe bei der Schule einen formlosen Antrag auf Nachteilsausgleich in der EF und Q1/Q2. Die Antragsfrist der Schulleitungen für den Nachteilsausgleich in den zentralen Abiturprüfungen endet jährlich am 30. November. Die Mitteilung der Entscheidung der Schulaufsicht erfolgt zum Beginn des darauf folgenden zweiten Schulhalbjahres.
Einen Notenschutz gibt es in der Sekundarstufe II nicht mehr.
Gilt der Nachteilsausgleich / Notenschutz nur für den Deutschunterricht?
Nein, der Notenschutz tritt in den Fächern Deutsch und den Sprachen in Kraft. Der Nachteilsausgleich wird in allen Fächern gewährt.
Was können die Eltern tun?
Privates Üben des Schreibens und Lesens zu Hause kann sinnvoll sein, insofern es nicht zu größeren Konflikten zwischen Eltern und Kind führt. Besonders wichtig ist es, das Kind zum Lesen zu motivieren bzw. die Lesemotivation zu fördern, indem die Kinder z.B. einen Bibliotheksausweis bekommen und sich selbst Bücher aussuchen können, die sie interessieren. Beim Lesen sollte auch das laute Vorlesen nicht zu kurz kommen.
Wünschenswert ist auch ein stetiger Austausch zwischen Eltern und (Klassen)lehrern, der z.B. bei den Elternsprechtagen erfolgen kann.
Ist eine externe Förderung sinnvoll?
Für Kinder mit LRS werden spezielle Therapien angeboten, z.B. Lerntherapie, Logopädie oder Ergotherapie. Eine Therapie kann sinnvoll sein und führt z.T. auch zu deutlichen Lernerfolgen. Allerdings ist im Einzelfall abzuwägen, ob das Kind eventuell mit der Schule / dem Ganztag schon so angestrengt ist, dass eine weitere Lernaufgabe kontraproduktiv wäre. Vor allem für Kinder mit Konzentrationsschwierigkeiten(z.B. ADHS) ist ein sportlicher Ausgleich zur Schule oft wichtiger. Dies gilt es abzuwägen, dabei können auch die Klassen- oder Deutschlehrer behilflich sein.
An wen kann ich mich wenden, wenn ich Fragen zum Thema LRS habe?
An der ESG gibt es einen engagierten Elternarbeitskreis, der Möglichkeiten zum Austausch bietet. Der Elternarbeitskreis TLS (TLS = Teilleistungsschwäche) ist unter der E-Mail-Adresse TLS@esgbonn.de erreichbar. Der Elternarbeitskreis trifft sich mehrmals im Jahr abends in der Schule, bei den Treffen ist oft auch ein Lehrer anwesend, der Ihnen bei Fragen und Anregungen zur Verfügung steht. Auch die Klassenlehrer sind stets ansprechbar. Außerdem können Sie sich auch an die LRS-Beauftragte für das Fach Deutsch Frau Dr. Jordan, unter gesine.jordan@esg.nrw.schule wenden.