Bildungs- u. Teilhabepaket

Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringen Einkommen können z.B. bei Ausflügen und Klassenfahrten mitfahren, Musikangebote nutzen, bei Bedarf Nachhilfe bekommen oder am gemeinsamen Mittagessen in der Schule teilnehmen. Die nachfolgenden Informationen zeigen, was alles möglich ist, wer die Leistungen bekommen kann und wie die Förderung zu erhalten ist.

Wer kann die Leistungen erhalten?

Haben Sie bzw. Ihre Kinder Anspruch auf  Leistungen nach dem SGB II (insbesondere Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld), Sozialhilfe nach dem SGB XII, Wohngeld oder Kinderzuschlag? Dann haben Sie auch Anspruch auf Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket.

Welche Leistungen gibt es?

(Schul-)ausflüge und mehrtägige (Klassen-)fahrten
Wenn die Schule oder die Kindertageseinrichtung mehrtägige Fahrten oder eintägige Ausflüge organisiert, bleibt Ihr Kind nicht ausgeschlossen. Die Kosten hierfür werden übernommen.

Schulbedarfspaket
Schülerinnen und Schüler erhalten für die Schulausstattung jeweils zum 1. August 100 Euro und zum 1. Februar 50 Euro. Anschaffungen wie Schulranzen, Sportzeug und Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien (z. B. Füller, Malstifte, Taschenrechner, Hefte) sollen dadurch erleichtert werden.

Schülerbeförderungskosten
Schülerinnen und Schüler mit einem ermäßigten Schülerticket können den Eigenanteil erstattet bekommen.

Lernförderung für Schülerinnen und Schüler
Kinder brauchen manchmal Unterstützung, um die Lernziele in der Schule zu erreichen. Wird Nachhilfe notwendig, weil die Schule nicht weiterhelfen kann, können die erforderlichen Kosten einer geeigneten Lernförderung übernommen werden.

Zuschuss zum Mittagessen
Wenn Schulen und Kindertageseinrichtungen ein gemeinsames Mittagessen anbieten, können die Kosten für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung berechtigten Kindern erstattet werden.

Weitere Informationen über die einzelnen Leistungen und Unterstützung beim Ausfüllen des Antrags erhalten Sie:

  • bei Ihrem Jobcenter (wenn Sie Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld beziehen) bzw. bei Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung (wenn Sie Kinderzuschlag, Wohngeld oder Sozialhilfe beziehen).