Die Fachkonferenz ist für die Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Schule von besonderer Bedeutung. Die Fachkonferenzen beraten über Angelegenheiten, die das einzelne Unterrichtsfach betreffen. Hier werden Anregungen zur Einführung und Auswahl neuer Lernmittel (u.a. Schulbücher) erarbeitet. Sie befasst sich mit dem Umfang und Schwierigkeitsgrad von vorgeschriebenen schriftlichen Arbeiten und berät über die Sicherung einer einheitlichen Leistungsbewertung.
Sie dient ferner der Koordinierung der Arbeitspläne für das betreffende Unterrichtsfach.
Die Elternvertretung sieht deshalb in der Fachkonferenz ein wichtiges Mitwirkungsorgan, das in Zukunft noch mehr an Bedeutung gewinnen wird und in dem Eltern unbedingt mitarbeiten sollten.
Hier der Auszug aus dem Schulgesetz:
Fachkonferenz, Bildungsgangkonferenz
(1) Mitglieder der Fachkonferenz sind die Lehrerinnen und Lehrer, die die Lehrbefähigung für das entsprechende Fach besitzen oder darin unterrichten. Die Fachkonferenz wählt aus ihrer Mitte eine Person für den Vorsitz. Je zwei Vertretungen der Eltern und der Schülerinnen und Schüler, an Berufskollegs zusätzlich je zwei Vertretungen der Ausbildenden und Auszubildenden, können als Mitglieder mit beratender Stimme teilnehmen. Die Schulkonferenz kann eine höhere Zahl von Vertretungen der Eltern beschließen.
(2) In Berufskollegs können Fachkonferenzen statt für einzelne Fächer für Fachbereiche oder Bildungsgänge eingerichtet werden (Bildungsgangkonferenz).
(3) Die Fachkonferenz berät über alle das Fach oder die Fachrichtung betreffenden Angelegenheiten einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Fächern. Sie trägt Verantwortung für die schulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung der fachlichen Arbeit und berät über Ziele, Arbeitspläne, Evaluationsmaßnahmen und -ergebnisse und Rechenschaftslegung.
(4) Die Fachkonferenz entscheidet in ihrem Fach insbesondere über
1.Grundsätze zur fachdidaktischen und fachmethodischen Arbeit,
2.Grundsätze zur Leistungsbewertung,
3.Vorschläge an die Lehrerkonferenz zur Einführung von Lernmitteln.
(5) In Grundschulen und in Förderschulen kann durch Beschluss der Schulkonferenz auf die Einrichtung von Fachkonferenzen verzichtet werden. In diesem Fall übernimmt die Lehrerkonferenz die Aufgaben der Fachkonferenzen.